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   BGH, 12.08.2004 - VIII ZR 10/04   

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https://dejure.org/2004,32339
BGH, 12.08.2004 - VIII ZR 10/04 (https://dejure.org/2004,32339)
BGH, Entscheidung vom 12.08.2004 - VIII ZR 10/04 (https://dejure.org/2004,32339)
BGH, Entscheidung vom 12. August 2004 - VIII ZR 10/04 (https://dejure.org/2004,32339)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.05.2004 - II ZB 14/03

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Erkrankung des

    Auszug aus BGH, 12.08.2004 - VIII ZR 10/04
    Denn mit einem Erfolg dieses Fristverlängerungsantrags konnte er nicht rechnen, weil gem. § 551 II Satz 6 ZPO die Frist ohne Einwilligung des Gegners nur um bis zu zwei Monate verlängert werden kann, dieser Zeitraum bereits verstrichen war und ein Einverständnis des Gegners mit einer darüber hinaus gehenden Fristverlängerung nicht vorlag (vgl. zu der entsprechenden Regelung des § 520 II Satz 2 ZPO für die Berufung BGH, Beschluss vom 17.5. 2004 - II ZB 14/03, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 2 b; Beschluss vom 4.3. 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742 unter 2).

    Bleibt danach die Möglichkeit einer verschuldeten Fristversäumung offen, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (BGH, Beschluss vom 17.5.2004 - II ZB 14/03, unter II 2 b; Beschluss vom 18.10.1995 - I ZB 15/95, NJW 1996, 319 unter II 2).

  • BGH, 21.06.1990 - IX ZR 227/89

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Schuldhafte Fristversäumung bei

    Auszug aus BGH, 12.08.2004 - VIII ZR 10/04
    Als angemessener Vorschuß i.S. von § 17 BRAGO in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung, die hier nach § 61 RVG weiterhin anzuwenden ist, gilt ein Vorschuß in der vollen Höhe der voraussichtlich entstehenden Vergütung einschließlich der Auslagen (BGH, Beschluss vom 21.6. 1990 - IX ZR 227/89, VersR 1991, 122).

    d) Schließlich ist auch nicht auszuschließen, dass die Kl. ein eigenes Verschulden an der Fristversäumnis trifft, weil sie fahrlässig nicht für einen rechtzeitigen Ausgleich der Kostenrechnung ihres früheren Prozeßbevollmächtigten für die Revisionsinstanz Sorge getragen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21.6. 1990, aaO).

  • BGH, 04.03.2004 - IX ZB 121/03

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Ablehnung der zweiten Verlängerung

    Auszug aus BGH, 12.08.2004 - VIII ZR 10/04
    Denn mit einem Erfolg dieses Fristverlängerungsantrags konnte er nicht rechnen, weil gem. § 551 II Satz 6 ZPO die Frist ohne Einwilligung des Gegners nur um bis zu zwei Monate verlängert werden kann, dieser Zeitraum bereits verstrichen war und ein Einverständnis des Gegners mit einer darüber hinaus gehenden Fristverlängerung nicht vorlag (vgl. zu der entsprechenden Regelung des § 520 II Satz 2 ZPO für die Berufung BGH, Beschluss vom 17.5. 2004 - II ZB 14/03, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 2 b; Beschluss vom 4.3. 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742 unter 2).
  • BGH, 13.12.1999 - II ZR 225/98

    Darlegung - Glaubhaftmachung - Wiedereinsetzungsgesuch - Wiedereinsetzungsfrist

    Auszug aus BGH, 12.08.2004 - VIII ZR 10/04
    Das ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 13.12.1999 - II ZR 225/98, NJW 2000, 592 unter II 1 m.w.Nachw.) der Fall, wenn entweder die bisherige Ursache der Verhinderung beseitigt ist oder das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann, insbesondere weil die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass die Rechtsmittelfrist versäumt war.
  • BGH, 18.10.1995 - I ZB 15/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Möglichkeit eines Verschuldens;

    Auszug aus BGH, 12.08.2004 - VIII ZR 10/04
    Bleibt danach die Möglichkeit einer verschuldeten Fristversäumung offen, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (BGH, Beschluss vom 17.5.2004 - II ZB 14/03, unter II 2 b; Beschluss vom 18.10.1995 - I ZB 15/95, NJW 1996, 319 unter II 2).
  • BGH, 06.05.1997 - 4 StR 152/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen -

    Auszug aus BGH, 12.08.2004 - VIII ZR 10/04
    Es ist ihm deshalb nicht zuzumuten, die Begründung für die Nichtzulassungsbeschwerde zunächst allein auf der Grundlage des Berufungsurteils zu fertigen und (nur) zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen, die ohne Kenntnis der Akten nicht begründet werden konnten, nach Akteneinsicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, wie dies im Strafprozeß in Betracht kommen kann (BGH, Beschluss vom 1.2. 2000 - 4 StR 635/99, NStZ 2000, 326 unter 1; Beschluss vom 6.5.1997 - 4 StR 152/97, NStZ-RR 1997, 302 unter 1).
  • BGH, 01.02.2000 - 4 StR 635/99

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung der

    Auszug aus BGH, 12.08.2004 - VIII ZR 10/04
    Es ist ihm deshalb nicht zuzumuten, die Begründung für die Nichtzulassungsbeschwerde zunächst allein auf der Grundlage des Berufungsurteils zu fertigen und (nur) zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen, die ohne Kenntnis der Akten nicht begründet werden konnten, nach Akteneinsicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, wie dies im Strafprozeß in Betracht kommen kann (BGH, Beschluss vom 1.2. 2000 - 4 StR 635/99, NStZ 2000, 326 unter 1; Beschluss vom 6.5.1997 - 4 StR 152/97, NStZ-RR 1997, 302 unter 1).
  • BGH, 17.12.1997 - IV ZB 30/97

    Verschulden des Verkehrsanwalts und des Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung

    Auszug aus BGH, 12.08.2004 - VIII ZR 10/04
    Der Verkehrsanwalt ist Bevollmächtigter der Partei, für dessen Verschulden diese nach § 85 II ZPO einzustehen hat (BGH, Beschluss vom 17.12.1997 - IV ZB 30/97, RuS 1998, 174).
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